Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Pawott Metallteile GmbH
CNC – Zerspanungstechnik
Untere Ringstrasse 5
D-97497 Dingolshausen

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§ 1. Allgemeines

1. Vertragspartner im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diejenige Partei, die mit uns in geschäftliche Beziehung tritt.

2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für uns und unsere Vertragspartner sowohl, wenn wir in Eigenschaft als Auftraggeber als auch, wenn wir in Eigenschaft als Auftragnehmer auftreten.

3. Für jeden Vertragsabschluss gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Folgende Vertragsformen sind möglich, die jeweils innerhalb dieser AGB geregelt werden: Bei Anmietung von Geräten und Maschinen gilt der Mietvertrag, bei Kauf von Geräten und Maschinen gilt der Kaufvertrag, bei Beratungen, Dienstleistungen, Service und Reparaturen gilt der Dienstvertrag.

4. Die Vertragsbeziehungen der Parteien werden nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die einheitlichen Kaufgesetze des Haager Übereinkommens von 1954 finden keine Anwendung.

5. Unsere Angebote sind frei bleibend. Sofern von uns Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben versandt werden, sind diese maßgebend für den Vertragsinhalt.

6. Ein Vertrag zwischen Pawott Metallteile GmbH und dem Vertragspartner kommt erst dadurch zustande, dass Pawott Metallteile GmbH schriftlich oder mündlich, fernschriftlich oder fernmündlich, den
Vertragsabschluss bestätigt. Eine einseitige Bestätigung durch den Vertragspartner ist daher ausgeschlossen.

7. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt bzw. ermittelt. Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, behalten wir uns unwesentliche Abweichungen vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

8. Alle in unserer Homepage veröffentlichten Texte, Bilder, etc. mit den dazugehörenden Quelltexten sind geistiges Eigentum der Pawott Metallteile GmbH. Es daher nicht gestattet, Seiten, Bilder, Texte ganz oder auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung der Pawott Metallteile GmbH außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetz in irgend einer Form zu verwerten. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz ist unzulässig und strafbar.

§ 2. Mietvertrag

1. Grundlagen und Allgemeines zu § 2
Für die Vermietung von Maschinen und Geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Grundlage für die Berechnung der Mietpreise und sonstigen Aufwendungen sind die in einem Mietvertrag oder Angebot festgelegten Preise. Durch die Unterschrift des Mieters oder seines zur Unterschrift berechtigten Beauftragten werden die jeweiligen Mietbedingungen anerkannt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer Eigentum des Vermieters.

2. Mietdauer
Der Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand zur Abholung bereitgestellt wird oder zur Zustellung an den Mieter die Betriebsstätte verlässt und endet an dem Tag, an dem er mit allen Teilen bei uns oder einem sonst von uns bestimmten Ort eintrifft. Unabhängig von der Uhrzeit der Abholung oder Rücklieferung wird, wenn nicht anders vereinbart, jeweils ein voller Tagessatz berechnet.

3. Mietbasis
Der Mietpreis wird nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet. Es gilt der jeweils bei Vertragsabschluss gültige und vereinbarte Mietpreis. Gleiches gilt für die Verschleiß-Kosten (soweit anwendbar) und sonstige Aufwendungen.

4. Übernahme durch den Mieter
Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Für etwaige erforderliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Handhabungskenntnisse und Auflagen gemäß RöV; Genehmigungsverfahren zu Geräten
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag, sowohl über die zur Handhabung des Mietgegenstandes erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse zu verfügen und die durch ihn zur Handhabung des Mietgegenstandes angewiesenen Personen ebenfalls die hierfür erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse aufweisen bzw. vom Mieter in die Handhabung des Mietgegenstandes eingewiesen wurden.

Die übergebene Bedienungsanleitung, die Strahlenschutzanweisung Röntgen und die Genehmigung zum Betrieb der Anlage sind stets mit zuführen und bereitzuhalten. Das Genehmigungsverfahren/die Abnahme liegt in der Verantwortung des Mieters. Der Mieter bzw. Nutzer der Röntgeneinrichtung hat die Pflichten gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 3 sowie §35 RöV zu erfüllen und die Strahlenschutzanweisung zu befolgen. Bei Nutzung der Röntgeneinrichtung durch den Mieter bzw. Nutzer in Gebäuden ist gegebenenfalls der bauliche Strahlenschutz durch einen Sachverständigen entsprechend Prüfberichtsformular 2.1.1. prüfen zu lassen. Der Mieter bzw. Nutzer der Röntgeneinrichtung hat die erforderlichen Strahlenschutzdosimeter zur Ermittlung der Ortsdosisleistung sowie die notwendigen Strahlenschutzeinrichtungen selbst bereitzustellen.

6. Fachgerechte Benutzung, Wartung und Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen, zu warten und zu pflegen, notwendige Servicearbeiten auf seine Kosten vorzunehmen und ihn vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Eine Weitervermietung an Dritte, eine Reparatur oder Wartung durch den Mieter ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters ist untersagt! Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Instandsetzungsarbeiten, aus welchem Grund auch immer resultierend, auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die nach der Rückstellung des Gerätes aufgewendeten Kosten zur Behebung von Mängeln und Beschädigungen, die nicht im Bereich des Vermieters liegen, gleichwohl welchen Ursachen, trägt der Mieter. Auftretende Schäden sind unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben.

7. Haftung
Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer. Des Weiteren trägt der Mieter das Betriebsrisiko. Somit begründen Betriebsstillstandszeiten keine Forderungen an den Vermieter. Der Mieter haftet für Schäden jeglicher Art. Aus diesem Grund empfehlen wir eine Versicherung gegen Schäden jeglicher Art zum Neuwert der Anlage.

8. Verschleiß-Kosten
Kosten für Verschleißteile gehen zu Lasten des Mieters bzw. werden von uns in Rechnung gestellt.

9. Transport, Ausschluss aus Mietkosten
Die vereinbarte Miete beinhaltet grundsätzlich nicht den An- und Abtransport, die Einweisung des Bedienungspersonals, Verschleiß-Kosten, sowie die Behebung von Mängeln, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

10. Rückgabe
Der Mietgegenstand ist mit Beendigung der Mietzeit in technisch einwandfreiem, funktionstüchtigem und gereinigtem Zustand zu übergeben. Fremdes Eigentum ist zu entfernen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand gegen Erstattung der Kosten herzustellen. Der Mieter verzichtet auf jedes Zurückhalte-Recht. Zur Sicherstellung der Funktion erfolgt am Mietende eine Überprüfung in unserem Hause.

11. Zugriffe Dritter
Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weiter vermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten, noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten.

12. Nichtbenutzung, Stand-by-Zeit
Die Nichtbenutzung des Mietgegenstandes aus welchem Grunde immer, außer während einer vereinbarten Stand-by-Zeit, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung der übrigen Vertragspflichten.

13. Standortänderung
Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem im Vertrag bezeichneten Ort aufstellen und diesen Standort ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht verändern.

§ 3. Service-, Beratungs- und Dienstleistungen

1. Pawott Metallteile GmbH kann sich zur Erfüllung der Dienstleistungen, Service und Beratungsleistungen teilweise oder vollständig Dritter bedienen. Ein Recht des Vertragspartners auf Einsicht in Kalkulation und Verrechnungssätze ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die zum Vertragsabschluss gültigen Preise der Leistungen nach § 3 bleiben dabei für den Vertragspartner unverändert.

2. Bei den nach § 3 von Pawott Metallteile GmbH erbrachten Leistungen handelt es sich grundsätzlich um Dienstverträge nach § 611 ff. BGB. Daher behält sich Pawott Metallteile GmbH bei Dienstverträgen den Rücktritt vom Vertrag vor und kann die weitere Leistung verweigern, wenn der Vertragspartner sich in Annahmeverzug befindet, seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt oder beispielsweise vereinbarte Termine nicht einhält. Bei Rücktritt des Dienstleistungsvertrages ist Pawott Metallteile GmbH berechtigt, den daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen.

§ 4. Lieferzeiten bei Ersatzteilen, Maschinen und Geräten aus Miet-, Dienstleistungs- oder Kaufvertrag

1. Ereignisse höherer Gewalt, wie z. B. ein rechtmäßiger Arbeitskampf in unserem oder fremden Betrieben, von denen wir durch Materialbezug abhängig sind, ferner Krieg usw., berechtigen uns, die Erfüllung des Vertrages hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

2. Im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes kommt eine Haftung nur bei grobem Verschulden in Betracht.

3. Eventuell vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versendungsbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als im vorstehenden § 3.1 genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ausgang vom Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung zurückzutreten.

5. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen.

§ 5. Zahlungsbedingungen

1. Der Wert der von uns vorgenommenen Lieferungen und Leistungen wird in Euro (EUR), bei Versendung per Nachnahme bei Anlieferung, erhoben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Für Porto und Verpackung wird eine Pauschale (inkl. MwSt.) erhoben, zuzüglich der jeweils gültigen Nachnahmegebühr.

2. Sofern von uns Lieferungen gegen offene Rechnungen vorgenommen werden, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum. Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto, ohne Abzug von Skonto oder sonstigen Abzügen.

3. Ist für die Zahlung in dem Bestätigungsschreiben und/oder der Rechnung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt und wird dieser Zahlungstermin nicht eingehalten, treten die Verzugsfolgen ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4. Im Falle des Verzugs haben wir einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9,5 v.H. über dem Diskont-Satz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Vertragspartner weist unverzüglich einen wesentlich niedrigeren Verzugsschaden nach. Ansonsten gilt der Verzugsanspruch als angenommen.

§ 6. Erweiterter Eigentumsvorbehalt beim Kaufvertrag

1. Alle Lieferungen erfolgen unter dem erweiterten Eigentumsvorbehalt und zwar bezogen auf den gesamten Saldo.

2. Der Vertragspartner darf im normalen Geschäftsbetrieb die gelieferte Ware gegen Entgelt veräußern, wobei die Ansprüche aus diesem Geschäft bereits jetzt an uns abgetreten werden, und der Vertragspartner bis auf Widerruf als Treuhänder berechtigt ist, die Forderungen einzuziehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

3. Wir können ohne Einschränkung Herausgabe der Ware, Widerruf der Vollmacht sowie Geltendmachung der Forderung bei Dritten insbesondere verlangen, wenn bei dem Vertragspartner
a) Wechsel- oder Scheckproteste bekannt werden,
b) ein Antrag auf Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt wird,
c) vereinbarte Zahlungsziele um 7 Tage überschritten werden,
d) sonstige Vertragsbestimmungen nicht eingehalten werden.

4. Es besteht für uns, unabhängig evtl. Streitfragen, jederzeit gegenüber dem Vertragspartner das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Geschäftsunterlagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dieses zur Feststellung der oben genannten Rechte erforderlich ist.

5. Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners in angemessenem Rahmen auf den vereinbarten, erweiterten Eigentumsvorbehalt verzichten und die Freigabe der Ware erklären.

§ 7. Haftung

1. Unsere Haftung begrenzt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Unsere Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit und für Mangelfolgeschäden ist auf ein Viertel des jeweiligen Nettowarenwertes bzw. auf ein Viertel des Rechnungsbetrages begrenzt.

3. Für falsche Auskünfte haften wir nur, soweit eine ausdrücklich vereinbarte Beratung dem Vertragsabschluss vorausging. Technische Auskünfte sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr. Erfolgs-abhängige Beratung ist ausgeschlossen, da hier grundsätzlich der Dienstvertrag gilt.

§ 8. Gewährleistung beim Kaufvertrag

1. Wir gewährleisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass Lieferungen frei von Herstellungs- und Materialfehlern sind und die schriftlich vereinbarten Spezifikationen zu zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden. Bei Leistungen gewährleisten wir die mangelfreie Durchführung.

2. Die Gewährleistungspflicht für Lieferungen und Leistungen beträgt zwei Jahre ab Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, es sei denn, es ist schriftlich eine längere vereinbart oder der Lieferant bzw. Hersteller, der uns beliefert, räumt eine kürzere oder längere Gewährleistungspflicht ein. Dann gilt diese. Eine Ware oder Dienstleistung gilt von dem Tag der Inbetriebnahme und Nutzung durch den Vertragspartner automatisch als abgenommen (stillschweigende Abnahme).

3. Tritt im Falle der Lieferung während der Gewährleistungsfrist ein Fabrikations- oder Materialfehler auf oder zeigt sich, daß die Ware nicht den vereinbarten Spezifikationen oder zugesicherten Eigenschaften entspricht, oder zeigt sich im Falle der Leistung während der Gewährleistungspflicht, daß diese mangelhaft ist, werden wir nach unserer Wahl im Falle von Lieferungen die Ware nachbessern oder als Ersatz zumindest ein grundüberholtes Austauschprodukt entsprechender Qualität liefern und im Falle von Leistungen nachbessern bzw. nochmals erbringen, vorausgesetzt, daß der Kunde uns im Falle offener Mängel 10 Tage nach Lieferung bzw. Leistung und im Falle versteckter Mänge 10 Tage nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungspflicht unter Beschreibung des Mangels benachrichtigt. Erkennen wir den Fehler an, werden die Kosten für die Zusendung der beanstandeten Ware erstattet. Liegt Verschulden des Käufers vor (Falschbestellung, Beschädigung, unbefugte Eingriffe jeglicher Art etc.) wird von uns eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben. Rücksendungen, aus welchen Gründen auch immer, können nur nach vorheriger Rücksprache angenommen werden.

4. Der Kunde räumt uns bei Vorliegen eines Fehlers eine angemessene Frist zur Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung oder -leistung ein. Bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen (Minderung).

5. Jede weitere Haftung unsererseits gegenüber dem Kunde aufgrund von Mängeln der Lieferung ist ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mittelbare oder Folge-Schäden; dies gilt nicht bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade vor solchen mittelbaren oder Folge-Schäden schützen sollte.

6. Die Gewährleistung unsererseits erlischt, falls im Zeitraum der Gewährleistungsfrist ein Dritter Installationen, Administrationen oder sonstige technische Eingriffe in unsere gelieferten Systeme und Netzwerke ohne unsere schriftliche Einverständniserklärung vornimmt.
Die Gewährleistung geht von diesem Augenblick zu 100% an den Dritten über.

§ 9. Rücktritt

1. Ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag steht uns zu,
a) Wenn wir durch höhere Gewalt die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen können.
b) Wenn der Vertragspartner den vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.
c) Wenn der Vertragspartner wahrheitswidrige Angaben über, durch seine Kreditwürdigkeit bedingte, Tatsachen gemacht hat.
d) Wenn aufgrund der in unserer heutigen Zeit üblichen sehr schnellen Marktentwicklung das Produkt von unseren Vorlieferanten nicht mehr lieferbar ist.

2. Dem Vertragspartner steht ein Rücktrittrecht zu,
a) Wenn wir durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung Unmöglich machen.
b) wenn wir die um eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit nicht einhalten.
c) Bei Privatpersonen innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist

§ 10. Versendung

1. Die Versendung erfolgt im allgemeinen per Post, wobei je nach Größe und Gewicht des Transportgutes auch andere Versendungsformen, wie private Paketdienste, Spedition, Luftfracht oder Bahnfracht, möglich sind. Die Wahl der geeigneten Versendungsform und des Transportmittels treffen wir.

2. Die Versendung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen.

§ 11. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.

2. Verzögert sich die Auslieferung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Auslieferungsbereitschaft ab auf den Kunden über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Die Ware wird bei uns verwahrt oder bei Dritten eingelagert. Die Kosten hat der Kunde zu tragen.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 6 entgegen zunehmen.

§ 12. Reparaturen

1. Bei Reparaturaufträgen erstellen wir schriftliche Kostenvoranschläge, sofern die Reparaturkosten voraussichtlich mehr als netto EUR 700,– (zuzüglich Versandkosten) betragen werden. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten unterhalb dieser vorgenannten Bedingung, setzen wir das Einverständnis voraus und nehmen die Reparatur sofort vor.

2. Wir behalten uns innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Reparaturauftrages die endgültige Annahme und Durchführung von Reparaturen vor, ebenso die Ablehnung von Reparaturaufträgen, wenn wir deren Durchführung für wirtschaftlich und/oder technisch nicht vertretbar halten. Aus einer von uns erteilten Reparatureingangsbestätigung kann daher kein Rechtsanspruch auf Erfüllung des Reparaturauftrags abgeleitet werden.

3. Notwendige Reparaturen an Geräten und Maschinen aus unserem Mietpark, die während einer Vermietung oder unmittelbar danach entstanden sind, werden grundsätzlich sofort durchgeführt, um die Weitervermietung zu ermöglichen. Ein Kostenvoranschlag wird dafür im Vorfeld nicht erstellt.

§ 13. Software

Von uns erstellte Windows-, Linux- oder System-Software bleibt unser geistiges Eigentum, auch wenn wir diese dem Kunden kostenlos zur Verfügung stellen. Die in der Software enthaltenen Rechte an Logos und Markenzeichen oder Namen bleiben weiterhin bei uns. Wir können jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Kunden fordern, unsere Software für uns kostenlos zu entfernen und ihm die weitere Nutzung untersagen. Dies gilt auch für unsere Rechte an Markennamen (z.B. „Pawott Metallteile GmbH“ oder „PAWOTT“). Nutzt der Kunde nach der Unterlassungsaufforderung weiterhin unsere Namen oder Software, macht er sich der Markenrechtsverletzung und Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz strafbar. Wir behalten uns in diesem Fall erforderliche Schritte und Ansprüche gegenüber dem Kunden vor.

§ 14. Datenschutz

1. Wir weisen gemäß 26 BDGS darauf hin, dass wir von unseren Vertragspartnern mitgeteilte Daten EDV-mäßig speichern. Näheres ist dem Impressum zu entnehmen.

§ 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Kitzingen.

2. Bei beiderseits kaufmännischen Geschäften ist der Gerichtsstand Kitzingen. Es steht uns jedoch frei, den Kunden an dem Sitz seiner Hauptniederlassung zu verklagen.

§ 16. Salvatorische Klausel

1. Sollten die in dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertragswerks nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung oder zur Ausfüllung der Lücken verpflichten sich die Vertragsparteien, durch Verhandlungen eine angemessene Regelung zu finden, die, insoweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieses Vertragswerks die Unwirksamkeit oder Nichtdurchführbarkeit der betreffenden Vereinbarung erkannt hätten.